Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

Stand: 01.01.2011

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Lieferungen. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes bestätigt ist. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware und stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dieses gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise lauten auf die Währung EURO. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer für innerdeutsche Belieferungen. Nebenkosten wie z. B. für besondere Verpackung auf Wunsch des Käufers, sowie Transportwege gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Unseren Preisen liegen die bei Vertragsschluss geltenden Zölle, Mautgebühren und sonstigen vergleichbaren öffentlichen Abgaben sowie die bei Vertragsabschluss geltenden Währungsparitäten zugrunde. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei ungehinderter normaler Transportmöglichkeit und auf Basis der bei Vertragsschluss geltenden Frachtsätze. Mehrkosten infolge Transporterschwerungen oder Erhöhung der Frachtsätze trägt der Käufer.
  3. Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, können wir von dem Käufer verlangen, dass dieser mit uns über eine Preisanpassung verhandelt. Kommt danach eine Übereinkunft nicht zustande, so können wir von dem noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages zurücktreten.
  4. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Skonti bedürfen einer besonderen Vereinbarung, wobei für die Skontofristberechnung der Tag des Zahlungseinganges bei uns maßgebend ist.
  5. Der Käufer ist zu Teilleistungen nicht berechtigt, sofern wir dem nicht schriftlich zustimmen. Jede eingehende Zahlung wird zunächst auf die älteste Forderung und sodann auf Zinsen und Kosten verrechnet. Der Käufer ist zu einer Bestimmung, auf welche Forderung die Zahlung erfolgen soll, nicht berechtigt.
  6. Bei Wechselzahlung gehen Diskont- und Bankspesen sowie Wechselsteuer zu Lasten des Käufers. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, wobei keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung übernommen wird.
  7. Aufrechnung oder Zurückbehaltung kann der Käufer nur geltend machen, wenn die gegenüberstehenden Forderungen unstreitig oder rechtskräftig sind.
  8. Werden uns Umstände bekannt, die einen begründeten Zweifel an weiterer Zahlungsunfähigkeit des Käufers erlauben oder werden vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, können wir Vorauszahlung verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen. Im Verzugsfall sind wir vereinbarungsgemäß berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

§ 3 Lieferumfang und Lieferfristen

  1. Für Gewichts- und Mengenermittlungen sind die in unserem Werk/Lager bzw. die durch den von uns beauftragten Spediteur festgestellten Gewichte maßgebend.
  2. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers bzw. eines unserer Lieferanten, so können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten, sofern die vereinbarte Lieferzeit um drei Monate überschritten ist.
  5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, zumindest aber für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigt haben.
  6. Im Falle der Versandverzögerung auf Wunsch des Käufers behalten wir uns im Einzelfall gesonderte Berechnung der durch die Lagerung entstehenden Kosten vor. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist zur Abholung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

§ 4 Gewährleistung

  1. Dem Käufer obliegt die sofortige Prüfung der gelieferten Ware auf Qualität, Eigenschaft und Einsatzzweck. Erforderlichenfalls hat der Käufer eine Probeverarbeitung durchzuführen. Unterlässt er eine solche Prüfung, übernehmen wir keine Haftung.
  2. Von uns erlassene Anwendungs- und Verarbeitungsempfehlungen sind nur allgemeine Richtlinien, weil die Einsatzgebiete und Arbeitsbedingungen für unsere Erzeugnisse unterschiedlich sein können. Verbrauchsangaben können nur durchschnittliche Erfahrungswerte sein.
  3. Dem Käufer obliegt es, etwaige Beanstandungen hinsichtlich der Beschaffenheit oder der Mängel der von uns gelieferten Ware innerhalb von 3 Tagen nach Warenerhalt unter Angabe der Bestelldaten, der Rechnungs- und Versandnummer schriftlich bei uns zu melden. Die Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen erfolgen. Mündliche Rügen gelten nicht. Sollten Mängel zum Zeitpunkt der Lieferung unentdeckt sein, können Rechte des Käufers nicht mehr geltend gemacht werden, wenn 6 Monate nach Auslieferung der Ware vergangen sind.
  4. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen gewähren wir Preisminderung, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises, wobei die Entscheidung über die eine oder die andere Regelung unserem kaufmännischen Ermessen zugewiesen ist.
  5. Schadenersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängel der gelieferten Ware oder der Verletzung von Nebenpflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich gehandelt. Eine Haftung ist insbesondere für Folgeschäden ausgeschlossen, die sich aus der Benutzung oder Anwendung unserer Produkte ergeben können.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum. Unser Eigentumsvorbehalt wird durch Weiterverkauf und Weiterverarbeitung nicht beeinträchtigt. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen des Käufers, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzten Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus unseren Verkäufen erwachsenden Verbindlichkeiten ist Hilden. Gerichtsstand für beide Teile ist Düsseldorf.

§ 7 Rechtsgültigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Werner Rumler Industriebedarf GmbH · Stand: 01.01.2011

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